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Fassung seit 27.Nov.2024

Statuten [PDF]

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft der Wohnungseigentümer Johann-Strauß-Gasse 2-10" und hat seinen Sitz in Graz. Der Tätigkeitsbereich ist Graz. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines

(1) Wahrung und Vertretung der Interessen der Wohnungseigentümer der Wohnhausanlage Johann-Strauß-Gasse 2 -10, insbesondere gegenüber Behörden, anderen Organisationen oder Personen, sofern dies für die Gesamtheit oder wenigstens einen größeren Prozentsatz der Wohnungseigentümer von Belang ist und in deren Interesse liegt.

(2) Kontrolle und Anleitung der jeweiligen Hausverwaltung.

(3) Der Verein ist bei Angelegenheiten, die den § 14 WEG betreffen, in Ergänzung zu den Aufgaben des Hausverwalters um eine ordnungsgemäße Entscheidungsfindung aller Wohnungseigentümer besorgt.

§ 3 Aufbringung der Mittel

(1) Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Subventionen, freiwillige Spenden und sonstige Einnahmen.

(2) Der Verein ist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert.

§ 4 Mitglieder

(1) Die Interessengemeinschaft besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können Eigentümer der Wohnhausanlage Johann-Strauß-Gasse 2- 10 in 8010 Graz sein.

(3) Außerordentliche Mitglieder können auch alle anderen Bewohner der oben genannten Wohnhausanlage sein.

(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(5) Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, zu. Den außerordentlichen Mitgliedern steht nur das passive Wahlrecht zu.

(6) Auf jedes ordentliche Mitglied entfällt pro Wohneinheit eine Stimme. Bei Gemeinschaftseigentum, z.B. von Ehegatten an einer Wohnung, kann nur eine Person pro Wohneinheit das Stimmrecht ausüben.

(7) Sämtliche Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern, sowie den beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

(8) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt eine vorläufige Aufnahme durch die Proponenten, die Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituierung wirksam.

(9) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit.

b) bei ordentlichen Mitgliedern durch den Verkauf des Wohnungseigentums in der Johann-Strauß-Gasse 2- 10

c) durch eine Austrittserklärung, die zum Ende jedes Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand übermittelt werden muss

d) durch Ausschluss; bei ordentlichen Mitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung, bei außerordentlichen Mitgliedern durch Beschluss des Vorstandes.

(10) Der Ausschluss kann vor allem beschlossen werden, wenn das Mitglied

a) den Verein oder dessen Ansehen schädigt

b) den statutenmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommt

c) durch grobes rücksichtsloses Verhalten gegenüber der Wohngemeinschaft das Zusammenleben belastet.

§ 5 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der technische Beirat, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal während eines Kalenderjahres stattzufinden. Sie ist vom Obmann mindestens 10 Tage vorher durch Aushang unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Beratungsgegenstände, die mit einer finanziellen Verpflichtung der Mitglieder verbunden sein können, sind als gesonderter Tagesordnungspunkt vorzusehen. Sofern dies mindestens 5 ordentliche Mitglieder drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vom Vorstand verlangen, sind weitere, konkrete Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen

a) auf Beschluss des Vorstandes

b) auf Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder

c) auf Verlangen des technischen Beirates

d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer.

In diesen Fällen hat der Obmann die Mitgliederversammlung binnen drei Wochen einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sollte zu Beginn der Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so ist sie um eine halbe Stunde zu vertagen, wonach die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder gegeben ist.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für Statutenänderungen sowie für Beschlüsse über die Auflösung des Vereines.

(5) Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

a) Wahl und Enthebung des Vorstandes, dessen Funktionsperiode zwei Jahre dauert, jedenfalls aber bis zur statutenmäßigen Mitgliederversammlung im übernächsten Kalenderjahr

b) Wahl des technischen Beirates auf die Dauer der Vorstandsperiode

c) Wahl der Rechnungsprüfer für eine Funktionsdauer von zwei Jahren

d) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Voranschlages

e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, Statutenänderungen, Auflösung des Vereines

f) Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern

g) Wahl des Obmannes des Schiedsgerichtes, sofern eine Wahl durch die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht zustande kommt

h) Bei Beschlüssen, die Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten der Wohnhausanlage zum Gegenstand haben, ist zuvor der technische Beirat zu hören.

§ 7  Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schriftführer-Stellvertreter, dem Kassier und dem Kassier-Stellvertreter sowie aus bis zu weiteren 7 Mitgliedern (Haussprecher der Häuser 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 10, die im jeweiligen Haus wohnen oder dort eine Wohnung haben müssen). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer bis zur Mitgliederversammlung im übernächsten Kalenderjahr gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Nach zwei Amtsperioden ist für eine weitere Amtsperiode eine Wiederwahl für dieselbe Funktion mit einer 2/3 Mehrheit möglich. Die Begrenzungen der Wiederwahl gelten nicht für die Haussprecher.

(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nach den Statuten nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere vertritt der Vorstand die Interessen der Mitglieder gegenüber der Verwaltung der Wohnhausanlage sowie gegenüber Behörden, Anrainern etc.

(3) Der Vorstand erlässt für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(4) Innerhalb des Vorstandes sind Aufgabengebiete zuzuordnen, näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung.

(5) Der Obmann führt den Vorsitz bei Vorstandssitzungen, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Nach einer Wartezeit von 15 Minuten ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.  Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jene Fälle, die einer Zweidrittelmehrheit bedürfen, regelt die Geschäftsordnung.

(6) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er führt in der Mitgliederversammlung und im Vorstand den Vorsitz. Schriftstücke sind vom Obmann und dem Schriftführer zu zeichnen, Schriftstücke mit finanziellem Inhalt vom Obmann und dem Kassier. Für längere Verhinderungszeiten eines der genannten Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung Regelungen vorzusehen.

(7) Der Schriftführer sorgt für die Abfassung von Ergebnisprotokollen der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen und zeichnet gemeinsam mit dem Obmann für die Richtigkeit.

(8) Der Kassier ist für die Gebarung des Vereines verantwortlich, sorgt für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses. Er ist um die ausreichende Aufbringung der erforderlichen Vereinsmittel bemüht und kümmert sich gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied um die Abrechnung der Hausverwaltung sowie der sonstigen finanziellen Belange der Wohnhausanlage.

§ 8  Der technische Beirat

(1) Der technische Beirat besteht aus drei bis zwölf Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Interessengemeinschaft gewählt. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden. Bei Bedarf kann der Vorsitzende weitere Mitglieder mit beratender Stimme kooptieren, die nicht unbedingt Vereinsmitglieder sein müssen.

(2) Die Mitglieder des technischen Beirates sollen über technischen Sachverstand insbesondere in Bauangelegenheiten, der Haustechnik oder in Umweltfragen verfügen.

(3) Der technische Beirat wird aus eigener Wahrnehmung oder über Wunsch des Vorstandes tätig. Einmal im Jahr ist gemeinsam mit dem Vorstand und dem Hausverwalter eine ausführliche Begehung der gesamten Liegenschaft vorzunehmen.

(4) Der Vorsitzende des technischen Beirates ist zu allen Vorstandssitzungen einzuladen. Er hat außerdem das Recht, vom Vorstand innerhalb eines Monats die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen.

§ 9  Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bzw. bis zur Mitgliederversammlung im übernächsten Kalenderjahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10  Das Schiedsgericht

Bei allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, soweit sie nicht vom Vorstand geschlichtet werden können, entscheidet das Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Jede Streitpartei nennt dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter, diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann aus der Zahl der Vereinsmitglieder. Kommt auf diese Weise keine Bestellung zustande, wird der Obmann durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§ 11  Auflösung des Vereines

Ein Antrag auf Auflösung der Interessengemeinschaft kann nur spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt und nur in einer solchen behandelt werden. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Ein bei der Auflösung allenfalls vorhandenes Vermögen ist dem Vereinszweck entsprechend aufzubrauchen, entsprechende Beschlüsse hat die auflösende Versammlung zu fassen. Kommt es zu keiner Einigung, ist das restliche Vermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.